§ 1 Begriff
(1) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen
der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von
Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch.
(2) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs-
und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt
die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung
des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen
und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es
insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die
geistige, seelische und körperliche Entwicklung des
Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern
und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
(2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten
sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich.
§ 3 Träger
Kindergärten werden von freien oder öffentlichen
Trägern der Jugendhilfe und von Gemeinden errichtet
und betrieben.
§ 4 Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden
Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung des Kindergartens
soll einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie
ist einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten fordern.
(2) Die Elternversammlung wählt einen Elternbeirat.
Der Elternbeirat kann von dem Träger und den im Kindergarten
pädagogisch tätigen Mitarbeitern Auskunft über
den Kindergarten betreffende Fragen verlangen.
(3) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung,
die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach
Abs. 2 regelt der Träger des Kindergartens.
§ 5 Festlegung der Standorte und Träger
(1) Die Gemeinde legt im Benehmen mit den Trägern und
Trägerverbänden Zahl und Größe sowie
Standorte neu zu errichtender Kindergärten fest.
(2) Vor Errichtung eines Kindergartens hat die Gemeinde
festzustellen, ob für diesen ein freier Träger
der Jugendhilfe gefunden werden kann. Findet sich kein freier
Träger der Jugendhilfe, so soll die Gemeinde die Trägerschaft
als öffentliche Aufgabe übernehmen.
(3) Bei der Wahl der Standorte soll auf kurze und sichere
Wege für die Kinder besonderer Wert gelegt werden.
§ 6
§ 7 Trägerentlastung
Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger
erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten
jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.
§ 8 Erweiterte Öffnungszeiten
Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger
erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten,
die durch eine erweiterte Öffnungszeit bedingt sind,
jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.
§ 9 Besondere Integrationsaufgaben
(1) Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger
von Kindergärten erhalten für Kindergärten
mit hohem Anteil ausländischer Kinder und Kindern von
Aussiedlern Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten
nach Maßgabe des Haushaltes.
(2) Träger nach Abs. 1 erhalten für die gemeinsame
Förderung von behinderten und nichtbehinderten Kindern
in ihren Kindergärten Zuwendungen zu den Personal-
und Sachkosten nach Maßgabe des Haushaltes.
§ 10 Teilnahmebeiträge und Gebühren, besondere
Elternentlastung
Die für den Besuch von Kindertagesstätten zu entrichtenden
Teilnahmebeiträge oder Gebühren können nach
Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt werden.
§ 11 Auskunftspflicht und Statistik
Bei den Kindergärten können zum Zwecke der Berechnung
pauschaler Zuwendungen nach diesem Gesetz und für Zwecke
der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte
eingeholt werden. Das Nähere über den Umfang der
Erhebungen und der Auskunftspflicht regelt die Ministerin
oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit
durch Rechtsverordnung.
§ 12 Verwaltungsvorschriften
(1) Das für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten
zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen, dem für kommunale
Angelegenheiten zuständigen Ministerium und - soweit
der Verwendungsnachweis betroffen ist - dem Rechnungshof
Verwaltungsvorschriften über
1. die Zahl und Größe der Kindergärten (§
5 Abs. 1),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Trägerentlastung
einschließlich der Berücksichtigung der erweiterten
Öffnungszeit (§§ 7 und 8),
3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bewilligung
von Zuwendungen für Kindergärten mit besonderen
Integrationsaufgaben (§ 9).
(2) Die Verwaltungsvorschriften werden nach Anhörung
der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen
Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen
Spitzenverbände und des Landesjugendamtes erlassen.
§ 13 (Aufhebungsvorschrift)
§ 14 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
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