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                    § 1 Begriff
 (1) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen 
                      der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von 
                      Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch.
 
 (2) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
 
 § 2 Aufgaben
 
 (1) Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs- 
                      und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt 
                      die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung 
                      des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen 
                      und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es 
                      insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die 
                      geistige, seelische und körperliche Entwicklung des 
                      Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern 
                      und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
 
 (2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten 
                      sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich.
 
 § 3 Träger
 
 Kindergärten werden von freien oder öffentlichen 
                      Trägern der Jugendhilfe und von Gemeinden errichtet 
                      und betrieben.
 
 § 4 Elternversammlung und Elternbeirat
 
 (1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden 
                      Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung des Kindergartens 
                      soll einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie 
                      ist einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten fordern.
 
 (2) Die Elternversammlung wählt einen Elternbeirat. 
                      Der Elternbeirat kann von dem Träger und den im Kindergarten 
                      pädagogisch tätigen Mitarbeitern Auskunft über 
                      den Kindergarten betreffende Fragen verlangen.
 
 (3) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, 
                      die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach 
                      Abs. 2 regelt der Träger des Kindergartens.
 
 § 5 Festlegung der Standorte und Träger
 
 (1) Die Gemeinde legt im Benehmen mit den Trägern und 
                      Trägerverbänden Zahl und Größe sowie 
                      Standorte neu zu errichtender Kindergärten fest.
 
 (2) Vor Errichtung eines Kindergartens hat die Gemeinde 
                      festzustellen, ob für diesen ein freier Träger 
                      der Jugendhilfe gefunden werden kann. Findet sich kein freier 
                      Träger der Jugendhilfe, so soll die Gemeinde die Trägerschaft 
                      als öffentliche Aufgabe übernehmen.
 
 (3) Bei der Wahl der Standorte soll auf kurze und sichere 
                      Wege für die Kinder besonderer Wert gelegt werden.
 
 § 6
 
 § 7 Trägerentlastung
 
 Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger 
                      erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten 
                      jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.
 
 § 8 Erweiterte Öffnungszeiten
 
 Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger 
                      erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten, 
                      die durch eine erweiterte Öffnungszeit bedingt sind, 
                      jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.
 
 § 9 Besondere Integrationsaufgaben
 
 (1) Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger 
                      von Kindergärten erhalten für Kindergärten 
                      mit hohem Anteil ausländischer Kinder und Kindern von 
                      Aussiedlern Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten 
                      nach Maßgabe des Haushaltes.
 
 (2) Träger nach Abs. 1 erhalten für die gemeinsame 
                      Förderung von behinderten und nichtbehinderten Kindern 
                      in ihren Kindergärten Zuwendungen zu den Personal- 
                      und Sachkosten nach Maßgabe des Haushaltes.
 
 § 10 Teilnahmebeiträge und Gebühren, besondere 
                      Elternentlastung
 
 Die für den Besuch von Kindertagesstätten zu entrichtenden 
                      Teilnahmebeiträge oder Gebühren können nach 
                      Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt werden.
 
 § 11 Auskunftspflicht und Statistik
 
 Bei den Kindergärten können zum Zwecke der Berechnung 
                      pauschaler Zuwendungen nach diesem Gesetz und für Zwecke 
                      der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte 
                      eingeholt werden. Das Nähere über den Umfang der 
                      Erhebungen und der Auskunftspflicht regelt die Ministerin 
                      oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit 
                      durch Rechtsverordnung.
 
 § 12 Verwaltungsvorschriften
 
 (1) Das für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten 
                      zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen 
                      mit dem Ministerium der Finanzen, dem für kommunale 
                      Angelegenheiten zuständigen Ministerium und - soweit 
                      der Verwendungsnachweis betroffen ist - dem Rechnungshof 
                      Verwaltungsvorschriften über
 1. die Zahl und Größe der Kindergärten (§ 
                      5 Abs. 1),
 2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Trägerentlastung 
                      einschließlich der Berücksichtigung der erweiterten 
                      Öffnungszeit (§§ 7 und 8),
 3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bewilligung 
                      von Zuwendungen für Kindergärten mit besonderen 
                      Integrationsaufgaben (§ 9).
 
 (2) Die Verwaltungsvorschriften werden nach Anhörung 
                      der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen 
                      Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen 
                      Spitzenverbände und des Landesjugendamtes erlassen.
 
 § 13 (Aufhebungsvorschrift)
 
 § 14 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
 
 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es tritt 
                      mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
 
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