Die Seite der Eltern - KT 112
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Hessisches Kindergartengesetz

Vom 14. Dezember 1989 GVBl. I S. 450

 

§ 1 Begriff

(1) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch.

(2) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Kindergarten hat einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Er ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2) Für die Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindergärten sind die Träger unter Mitwirkung der Eltern verantwortlich.

§ 3 Träger


Kindergärten werden von freien oder öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und von Gemeinden errichtet und betrieben.

§ 4 Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Die Leitung des Kindergartens soll einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten fordern.

(2) Die Elternversammlung wählt einen Elternbeirat. Der Elternbeirat kann von dem Träger und den im Kindergarten pädagogisch tätigen Mitarbeitern Auskunft über den Kindergarten betreffende Fragen verlangen.

(3) Das Nähere über die Einberufung der Elternversammlung, die Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 2 regelt der Träger des Kindergartens.

§ 5 Festlegung der Standorte und Träger


(1) Die Gemeinde legt im Benehmen mit den Trägern und Trägerverbänden Zahl und Größe sowie Standorte neu zu errichtender Kindergärten fest.

(2) Vor Errichtung eines Kindergartens hat die Gemeinde festzustellen, ob für diesen ein freier Träger der Jugendhilfe gefunden werden kann. Findet sich kein freier Träger der Jugendhilfe, so soll die Gemeinde die Trägerschaft als öffentliche Aufgabe übernehmen.

(3) Bei der Wahl der Standorte soll auf kurze und sichere Wege für die Kinder besonderer Wert gelegt werden.

§ 6

§ 7 Trägerentlastung

Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.

§ 8 Erweiterte Öffnungszeiten

Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger erhalten zu den Personal- und Sachkosten von Kindergärten, die durch eine erweiterte Öffnungszeit bedingt sind, jährlich Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltes.

§ 9 Besondere Integrationsaufgaben


(1) Freie Träger der Jugendhilfe und kommunale Träger von Kindergärten erhalten für Kindergärten mit hohem Anteil ausländischer Kinder und Kindern von Aussiedlern Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushaltes.

(2) Träger nach Abs. 1 erhalten für die gemeinsame Förderung von behinderten und nichtbehinderten Kindern in ihren Kindergärten Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushaltes.

§ 10 Teilnahmebeiträge und Gebühren, besondere Elternentlastung


Die für den Besuch von Kindertagesstätten zu entrichtenden Teilnahmebeiträge oder Gebühren können nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt werden.

§ 11 Auskunftspflicht und Statistik


Bei den Kindergärten können zum Zwecke der Berechnung pauschaler Zuwendungen nach diesem Gesetz und für Zwecke der Landesstatistik Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden. Das Nähere über den Umfang der Erhebungen und der Auskunftspflicht regelt die Ministerin oder der Minister für Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverordnung.

§ 12 Verwaltungsvorschriften

(1) Das für Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und - soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist - dem Rechnungshof Verwaltungsvorschriften über
1. die Zahl und Größe der Kindergärten (§ 5 Abs. 1),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Trägerentlastung einschließlich der Berücksichtigung der erweiterten Öffnungszeit (§§ 7 und 8),
3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bewilligung von Zuwendungen für Kindergärten mit besonderen Integrationsaufgaben (§ 9).

(2) Die Verwaltungsvorschriften werden nach Anhörung der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts, der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen Spitzenverbände und des Landesjugendamtes erlassen.

§ 13 (Aufhebungsvorschrift)


§ 14 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.